Allgemeine Geschäftsbedingungen Friga Systems GmbH
1. Vertragsschluss.
Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Werden sie nicht innerhalb von 4 Wochen bestätigt, gelten sie als nicht angenommen. Für den Umfang der Lieferung und Leistung gelten die in unserer Auftragsbestätigung niedergelegten Vereinbarungen und Verkaufsbedingungen. Mündliche Abmachungen, die nicht schriftlich bestätigt sind, haben daneben keine Gültigkeit.
2. Preise.
Alle Preise gelten, wenn andere Abmachungen nicht schriftlich bestätigt sind, ab Lager einschließlich Verpackung, die nicht zurückgenommen wird. Ist der Käufer ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behalten wir uns vor, falls sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung das wirtschaftliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung insbesondere durch Preisänderungen, Lohn- und Gehaltserhöhungen, Änderungen von öffentlichen Abgaben, Zöllen und Steuern verschiebt, der Preisberechnung die veränderten Verhältnisse am Tag der Lieferung zugrunde zu legen.
3. Zahlung.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des vertraglich geschuldeten Gegenstandes und bei Aushändigung bzw. bei Übersendung der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, der Inhalt der Auftragsbestätigung weicht hiervon ab. Eine nach Vertragsschluss bekannt gewordene Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers und Verzug berechtigen uns, Zahlung vor Lieferung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und zwar auch dann, wenn die erteilte Auftragsbestätigung eine andere Zahlungsweise vorsieht.
Wenn dem Besteller ein Zahlungsziel unsererseits eingeräumt worden ist und innerhalb dieser Frist bekannt werden sollte, dass der Besteller seine Zahlungen nicht einzuhalten gedenkt, zahlungsunfähig wird, mit Zahlungen in Verzug gerät oder Wechsel zu Protest gehen lässt, wird unsere Forderung sofort fällig. Dem Besteller wird das Recht zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche eingeräumt, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Stundung ist nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bewilligt wurde. Sie ist jederzeit widerruflich. Bei Zahlungsverzug werden dem Besteller die in dem Rechtsverkehr üblichen Mahnkosten in Rechnung gestellt.
4. Lieferfristen und Lieferverzug.
Wenn der Besteller ein Unternehmen, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein nicht öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt folgendes: Die von uns bestätigten oder angegebenen Termine gelten nur als annähernd. Die Lieferung oder Leistung gilt als ordnungsgemäß erbracht, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Termin erfolgt. Für etwaige Nachteile aus Terminüberschreitung wird keinerlei Schadensersatz geleistet, es sei denn, es läge unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Sonstige Besteller können uns 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung auffordern, wodurch wir in Verzug geraten. Wenn der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt. Wenn der Besteller zudem von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung von uns verlangen will, muss er uns nach Ablauf der 6 Wochenfrist eine weitere angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wenn der Besteller bereits Anspruch auf Schadensersatz statt der geschuldeten Leistung hat, beschränkt sich sein Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 25 % des vereinbarten Preises. Sofern der Besteller ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, stehen ihm bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits keine Schadensersatzansprüche zu.
Wenn uns im Falle eines Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich wird, haften wir ausschließlich mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Eine Haftung unsererseits scheidet aus, wenn bei dem Besteller der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist kommen wir in Verzug. Unsere Haftung ist beschränkt nach Maßgabe der Haftung bei unverbindlichen Lieferterminen oder unverbindliche Lieferfristen.
Wenn uns höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Kaufsache bis zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, werden die Liefertermine bzw. die Lieferfrist um eben den Zeitraum verlängert, der uns an einer fristgerechten Lieferung gehindert hatte. Der Besteller kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die bei uns oder einem Lieferanten eingetretene Lieferstörung länger als 4 Monate anhält. Modelländerungen des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, es sei denn, diese seien für den Käufer unzumutbar.
5. Eigentumsvorbehalt.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der bestellte Gegenstand in unserem Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für unsere Forderungen gegen den Besteller, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen ist – der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt – aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von den in Zusammenhang mit dem Kauf uns zustehenden Forderungen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Besteller sämtliche mit dem bestellten Gegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für unsere sonstigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung stellt. Auf Verlangen des Bestellers sind wir dann zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet. Der Besteller darf über den bestellten Gegenstand während der Zeit des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes nicht verfügen und auch Dritten vertraglich keine Nutzung einräumen, es sei denn, es wäre zuvor unser Einverständnis eingeholt worden.
Unser Einverständnis gilt als eingeholt, wenn der Wiederverkäufer folgenden Vorgaben nachkommt: Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Ware bzw. die daraus hergestellten Geräte und Anlagen in ordnungsgemäßem Verkaufsgang, jedoch nur mit Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes (verlängerter Eigentumsvorbehalt) zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstandenen Forderungen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge – im Falle des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung, des Vergleichs- und Insolvenzverfahrens (je mit Antragstellung) in voller Höhe – gehen sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Wiederverkäufer ist nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Der Erlös aus dem Verkauf der Ware steht uns zu. Der Wiederverkäufer hat ihn an uns abzuführen. Wir sind ermächtigt, dem Abkaufenden von dem Übergang der Forderung Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen und im Falle der Zahlungseinstellung des Wiederverkäufers dessen Geschäftsunterlagen zur Geltendmachung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes einzusehen. Der Wiederverkäufer ist auf Verlangen aber auch verpflichtet, Forderungen offen zu legen. Von seinen Kunden für diese Ware gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen. Der Eigentumsvorbehalt hat Gültigkeit auch dem Spediteur gegenüber, dem die Waren übergeben wurden. Zessionen (auch Globalzessionen), die unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt beeinträchtigen, dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vereinbart werden.
6. Gewährleistung.
Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an der Sache verjähren in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufgegenstandes. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Ansprüche dieses Bestellerkreises verjähren in einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes, es sei denn, der Mangel sei unsererseits arglistig verschwiegen worden oder wir hätten eine anderslautende Garantie eingeräumt. Für diesen Fall bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt.
Sollte sich an der bestellten Ware nach Übergabe während der Gewährleistungszeit ein Mangel herausstellen, ist uns dieser unverzüglich anzuzeigen und uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel in Augenschein zu nehmen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass der geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr vorhanden war, steht es uns frei, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen selbst vorzunehmen oder den letzten Unternehmer in der Lieferkette hiermit zu beauftragen. In diesem Falle werden diesem die angemessenen und üblichen Preise eines am Ort ansässigen Unternehmens für die Aufwendungen ersetzt.
7. Haftung.
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es einen sonstigen Schaden angeht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des bestellten Gegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
8. Versand.
Grundsätzlich sind bestellte Waren bei uns abzuholen. Wenn der Besteller die Versendung an einen von ihm benannten Ort wünscht, kann dies unsererseits veranlasst werden. Der Besteller hat die Kosten für die Fracht und eine entsprechende Transportversicherung zu übernehmen. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, haben wir die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Wege zu bewirken.
9. Sonstiges.
Fahrten zu den Montageorten gelten als Arbeitszeiten. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt wurden.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Erfüllungsort für die Zahlung – auch Wechselzahlungen – ist Viersen. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Viersen. Zusätzlich für Auslandsgeschäfte: Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Viersen. Wir sind jedoch auch berechtigt, im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zu klagen.
Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir als Mitglied der Kreditschutzorganisation VEREIN CREDITREFORM diese über die Zahlungsweise unserer Kunden gem. den Vorschriften des BDSG informieren. Wir gehen davon aus, dass Sie bei Erteilung von Aufträgen einwilligen, dass ihre personenbezogenen und sonstigen Daten abge- und weiterverarbeitet werden.